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Alt 06.02.2006, 13:59:12   #2 (permalink)
rolf76
Winkel-Abokat
 
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Standard Besteht ein bindender Vertrag?

Besteht ein bindender Vertrag?
  • Darf der Anbieter mein eigenes Verhalten als Anmeldung für einen kostenpflichtigen Dienst verstehen?

    Verträge sind in der Regel formfrei und können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge per E-Mail oder durch schlichtes Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung ist aber, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf.
Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.
Im Streitfall muss der Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen, wenn er seine Vergütung einfordert. Wird z.B. nur versteckt auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben, darf der Anbieter nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen möchte.

Solche Auslegungsfragen behandeln z.B. die Entscheidungen Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05), Amtsgericht München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06 und Amtsgericht München, Urt.v. 04.10.2007 - 264 C 13765/07.

Eine eigene Willenserklärung gebe ich auch dann ab, wenn ich - z.B. aus Bequemlichkeit - meine 5jährige Tochter einen Button anklicken lasse oder meinen Mann ein Formular ausfüllen lasse. Hier habe ich die konkrete Entscheidung getroffen und überlasse lediglich die Ausführung einem sogenannten Erklärungsboten.
  • Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?
Anders ist es, wenn nicht ich die Anmeldung selbst vorgenommen oder konkret veranlasst habe, sondern ein Dritter in meinem Namen als Vertreter gehandelt hat. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Wenn also ein Dritter ohne mein Wissen in meinem Namen einen Vertrag geschlossen hat, kann ich entscheiden, ob ich den Vertrag genehmige. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteile ich keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an mich.
  • Können sich Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?

    Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.

    Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

    Zur Frage, ob der Anbieter bei ungenehmigter Anmeldung durch Minderjährige Schadensersatz verlangen kann, siehe die Diskussion ab hier (einschließlich Folgepostings).

Geändert von rolf76 Grund: Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1.07 eingefügt
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